Moin ihr,
heute klären wir eine der meistgestellten Schrauber-Fragen: Darf man „einfach so“ jemandem am Auto helfen oder ist das schon Schwarzarbeit?
Ich habe für euch recherchiert und schreibe euch einen kleinen Guide fürs Kfz-Gewerbe und typische Hilfeleistungen.
Worum es wirklich geht
Schwarzarbeit ist nicht „jemand hilft mal kurz“, sondern das Erbringen von Werk- oder Dienstleistungen unter Umgehung von Steuer-, Sozialversicherungs- oder Gewerbepflichten.
Entscheidend ist das Gesamtbild: Gibt es Geld oder einen wirtschaftlichen Vorteil, passiert das regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht und ist das Ganze mehr als reine Gefälligkeit?
Dann rutscht es Richtung Schwarzarbeit. Offizielle Definitionen findet ihr beim Bund und beim Zoll.
Was als Hilfe okay ist
Es gibt ausdrücklich erlaubte Konstellationen, die nicht als Schwarzarbeit gelten, solange sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind: Hilfe durch enge Angehörige oder Lebenspartner, reine Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe. ,
Ein Beispiel: spontane Starthilfe, kurzer Tipp beim Bremsenwechsel, kleine Hilfeleistungen im Verein. Wichtig: Je häufiger und organisierter, desto eher verlasst ihr den Gefälligkeitsbereich.

Schwarzarbeit: Die Praxis-Checks
So ordnet ihr typische Situationen in der Werkstatthalle, im Hof oder in der Schrauberbucht ein, in unserem Fall immer mit Blick auf Autos:
- Entgelt oder Vorteil
Fließt Geld für die Reparatur, ist die Sache steuer- und versicherungspflichtig. „Nur ein kleiner Obolus“ oder „Kasten Bier“ kann als wirtschaftlicher Vorteil zählen, genauso wie eine Gegenleistung (du lackierst, ich wechsle dir die Kupplung). Dann verlassen wir die reine Gefälligkeit. - Umfang und Wiederholung
Einmal kurz Fehlerspeicher auslesen ist was anderes als jedes Wochenende Fremdfahrzeuge warten. Regelmäßigkeit plus Vergütung spricht für nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht, damit greifen die Pflichten. - Familie und enge Partnerschaft
Bei nahen Angehörigen oder Lebenspartnern wird rechtlich von familiärer Hilfe ausgegangen. Aber auch hier gilt: Steigt der Umfang, entstehen schnell Pflichten. - Haftung, Gewährleistung, Versicherung
Unverbindlicher Reality-Check: Wer „schwarz“ schraubt, steht im Ernstfall oft ohne Gewährleistungsansprüche da. Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, sind im Zweifel nichtig, schlecht für beide Seiten.
Nebenbei helfen vs. nebenbei gewerblich
Ihr helft regelmäßig, es fließt Geld oder Gegenleistung, ihr arbeitet auch an fremden Autos?
Dann macht es sauber: Nebentätigkeit beim Arbeitgeber prüfen, Rechtsform wählen, Steuern regeln. Für sehr kleine Umsätze ist die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) oft der einfachste Start.
Wichtig: Die Grenzen beziehen sich auf Umsatz, nicht Gewinn. Faustformel: Vorjahr bis 22.000 Euro Umsatz und im laufenden Jahr voraussichtlich bis 50.000 Euro, dann bleibt ihr in der Regel Kleinunternehmer. Bei Neugründung zählt im Startjahr die 22.000-Euro-Prognose.
Kurz gesagt: Wenn ihr regelmäßig an fremden Fahrzeugen arbeitet und dafür entlohnt werdet, seid ihr nicht mehr bei „nur helfen“.
Dann macht es offiziell, das schützt euch, eure Kundschaft und euer Werkzeug.
Meisterpflicht und Qualität
Eine gewerbliche Kfz-Werkstatt fällt in Deutschland unter hohe Qualitätsanforderungen und Meisterpflicht. Das ist gewollt, denn an Bremsen, Lenkung und Sicherheit hängt Menschenleben. Wer gewerblich Leistungen anbietet, sollte die formalen Voraussetzungen erfüllen und sauber abrechnen. (Für Detailfragen hilft die jeweils zuständige Handwerkskammer.)
Schwarzarbeit: Do’s & Don’ts für Schrauberlinge
Do:
• Einmalige, klar unentgeltliche Gefälligkeiten im Freundeskreis.
• Saubere Kommunikation: Was ist Hilfe, was ist Auftrag.
• Bei Regelmäßigkeit: Kleinunternehmer anmelden, Buchführung führen, Rechnung schreiben.
Don’t:
• Serienreparaturen „auf Zuruf“ gegen Cash oder Gegenleistung.
• Arbeiten in fremden Namen ohne Absicherung, Haftung und Versicherung.
• Annahme: „Kleines Geld ist egal“, ist es nicht.
Fazit
Helfen ist okay, solange es selten, unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht passiert. Alles, was nach „kleiner Nebenwerkstatt“ aussieht, sollte offiziell laufen. Das ist fair, rechtssicher und professionell und euer Ruf bleibt sauber.
Wichtig für alle, die „ohne Rechnung“ liebäugeln: Verträge mit Schwarzgeld-Bezahlung sind nichtig.
Das heißt, der Besteller hat keine Mängelrechte und der Schrauber hat keinen Anspruch auf Lohn. Diese Linie ist durch mehrere BGH-Entscheidungen gefestigt und wird im Handwerksblatt praxisnah erläutert (Handwerksblatt: „Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit“sowie„Kein Geld zurück bei Schwarzarbeit“). Für die Urteilsfreunde unter euch: Startpunkt dieser Rechtsprechung ist u. a. das BGH-Urteil VII ZR 6/13 – die Kernaussagen findet ihr z. B. in der amtlichen und fachlichen Aufbereitung (BGH-Datenbank/amtliche Hinweise, NWB-Dokumentation).
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