Deine Mutter!
Wer kennt es nicht: Du fährst gemütlich mit 220 auf der linken Spur, ein BMW (oder wahlweise Audi, Tesla, Fiat Panda, such’s dir aus) zieht rechts vorbei, und plötzlich überholt dich dein eigenes Hinterrad links.
Nicht schon wieder, denkst du? Dann bist du vermutlich, warum auch immer, nicht zum ersten Mal in dieser Situation. Heute schauen wir uns alles zum Thema „Haftung Reifenwechsel“ an.
Wer haftet eigentlich, wenn sich ein Reifen nach einem Reifenwechsel löst, also zumindest rechtlich. Für den Schockmoment auf der Autobahn haftet bekanntlich niemand.

Haftung Reifenwechsel: Wenn der Reifen abhaut, was rechtlich gilt
Oktober, Hochsaison in den Werkstätten. Überall wird gewechselt, montiert, eingelagert und beraten. Und fast immer heißt es beim Abholen:
„Nach 50 bis 100 Kilometern bitte die Radmuttern nachziehen lassen!“
Klingt vernünftig, oder? Schließlich hat man ja schon von Fällen gehört, bei denen sich plötzlich ein Rad verabschiedet hat. Aber ist dieser Hinweis wirklich Pflicht? Und was passiert, wenn’s trotzdem knallt?
Werkstattpflichten, Hauptsache ordentlich montiert
Wenn ihr euer Auto in die Werkstatt gebt, schließt ihr einen Werkvertrag ab. Die Hauptleistung ist der Reifenwechsel, oft inklusive Einlagerung der Sommerreifen.
Dazu kommt eine sogenannte Nebenpflicht: Die Werkstatt muss euch aufklären, also z. B. darauf hinweisen, dass man nach einiger Zeit die Radmuttern kontrollieren sollte.
Aber: Dieser Hinweis ist rein vorsorglich. Denn wenn die Reifen richtig montiert wurden, lösen sie sich nicht. Punkt.
Eine Werkstatt kann sich also nicht einfach mit einem Sticker „Nach 50 km nachziehen!“ von der Verantwortung freisprechen. Wenn sich ein Rad löst, spricht der erste Anschein für einen Montagefehler und damit gegen die Werkstatt, sorry meine lieben Schrauberlinge.
Haftung Reifenwechsel: Das Urteil, das alles klärt
Das Oberlandesgericht München hat dazu 2021 ein klares Urteil gefällt (Az.: 7 U 2338/20).
Ein Mercedes-Fahrer ließ seine Reifen wechseln, fuhr rund 100 Kilometer und verlor dann auf der Autobahn das linke Hinterrad. Der Sachschaden war enorm.
Die Werkstatt behauptete: „Kein Montagefehler, der Kunde hätte nachziehen müssen!“
Das Landgericht sah zunächst eine Mitschuld von 30 Prozent beim Fahrer. Doch in der Berufung kassierte das OLG dieses Urteil:
Wenn die Montage fachgerecht war, muss sich der Kunde darauf verlassen dürfen, dass das Rad hält. Ein Nachziehen ist also nicht Pflicht. Und Aufkleber oder Rechnungsvermerke ändern daran rein gar nichts.
Mit anderen Worten:
Die Werkstatt kann ihre Arbeit nicht auf euch abwälzen. Wäre ja noch schöner, wenn man nach jedem Ölwechsel selbst prüfen müsste, ob die Schraube der Wanne auch wirklich zu ist.
Wann ihr trotzdem mithaftet
Natürlich gibt’s eine kleine Ausnahme. Wenn ihr nach dem Reifenwechsel plötzlich ungewöhnliche Vibrationen, Geräusche oder ein schwammiges Fahrgefühl bemerkt, dann bitte sofort anhalten.
Wer offensichtliche Warnsignale ignoriert, riskiert zumindest eine Teilschuld.
Denn egal wie eindeutig das Urteil ist: Am Ende liegt es immer auch in eurer Verantwortung, dass das Auto sicher unterwegs ist. Ein kurzer Check kostet weniger als ein verlorenes Rad bei Tempo 200.
Haftung Reifenwechsel: Fazit
Werkstätten haften, wenn sich ein Rad löst, selbst dann, wenn sie euch auf der Rechnung, am Spiegel oder per Aufkleber zum Nachziehen auffordern.
Ihr müsst euch nur dann kümmern, wenn euch etwas komisch vorkommt.
Oder anders gesagt: Wenn ihr schon bei 120 merkt, dass euer Auto plötzlich Samba tanzt, ist es keine gute Idee, die restlichen 80 km bis zur Ausfahrt noch mitzunehmen.
Hier noch ein paar Tipps aus dem Blog:
Fahren im Winter – Vorbereitungen für eine sichere Fahrt.
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